Spesen- und Abrechnungsbetrug
Sollte Ihr Mitarbeiter nicht beim Kunden sein?
- Ihr Außendienstmitarbeiter schummelt bei der Spesenabrechnung und verschafft sich dadurch monatlich einen geldwerten Vorteil?
- Ihr Außendienstmitarbeiter erreicht nicht die Zielvorgaben, Sie haben dadurch Umsatzeinbrüche?
Der Mitarbeiter genießt jede Menge Freiheit bei der Ausführung seiner Pflichten. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, entstandenen Spesen und Reisekosten, sind kaum durch Verantwortliche zu verifizieren. Dies hat zur Folge, dass der Außendienstmitarbeiter die Zielvorgaben nicht erreicht, der Umsatz stark singt und Ihr Vertrauen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt sondern um den Tatbestand des Betrugs.
Unsere Detektive dokumentieren den exakten Arbeitsbeginn, das exakte Arbeitsende Ihres Mitarbeiters und die gesamten zurückgelegten Kilometer sowie alle besuchten Adressen, Kunden mit Uhrzeit und Aufenthaltsdauer. Sie vergleichen unseren detaillierten Einsatzbericht mit den vertraglichen Vereinbarungen und der Abrechnung Ihres Mitarbeiters. Sobald sich Abweichungen oder Ungereimtheiten ergeben, handelt es sich um eine betrügerische Handlung Ihres Mitarbeiters und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Ihnen ist Diskretion und Professionalität wichtig, kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
ASTRA-DETEKTIVE e.K.
Regensburger Str. 334 A · 90480 Nürnberg
Telefon: 0911 – 20 29 745
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Ihre Daten werden selbstverständlich absolut diskret und vertraulich behandelt.
Was können wir für Sie tun?
Fallbeispiel
ASTRA®-DETEKTIVE Nürnberg observierten Außendienstmitarbeiter
Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, wandte sich an die ASTRA-DETEKTIVE Nürnberg. Der Verdacht lag nahe, dass der Mitarbeiter die Spesenabrechnung manipulierte, mehrere Kilometer abrechnet und die vorgegebenen Kunden nicht besucht. Aufgrund dessen wurde beschlossen den Mitarbeiter einige Tage zu observieren. Die Privatdetektive erhielten vom Kunden eine genaue Kundenliste, welche der Mitarbeiter abzuarbeiten hatte. Am frühen Morgen gegen 06.00 Uhr postierten sich die Detektive an der Wohnanschrift des Mitarbeiters. Der Firmenwagen stand direkt vor der Einzelgarage. Gegen Mittag verließ der Mitarbeiter die Wohnanschrift, fuhr zu einem Kunden, hielt sich dort jedoch nicht lange auf, sondern fuhr anschließend zu einem Imbiss und machte dort seine Mittagspause. Anschließend besuchte der Mitarbeiter noch drei weitere Kunden und traf so gegen 16.00 Uhr wieder an der Wohnanschrift ein. Nach Absprache mit dem Kunden observierten die Detektive den Mitarbeiter die ganze Woche über, um ein Bewegungsprofil erstellen zu können. Die verschiedenen Observationstage ergaben, dass der Mitarbeiter weiterhin am Tag nur zwischen 3-4 Kunden besuchte, jedoch auf dem Stundennachweis mehrere Stunden sowie mehrere besuchte Kunden eingetragen hatte. Unter anderem trug der Mitarbeiter einen ganztägigen Außentermin bei einem Kunden, 100terte Kilometer entfernt ein, den der Mitarbeiter während der Observation nicht besuchte. Der Mitarbeiter hielt sich während dessen zu Hause auf. Zusammen mit der vorgegebenen Kundenliste von der Geschäftsleitung, dem Stundennachweis und der Spesenabrechnung des Mitarbeiters und den detaillierten Einsatzberichten der Detektive, wurde der Mitarbeiter letztlich zu einem ernsten Gespräch zu dem Hauptsitz des Unternehmens vorgeladen. Die Geschäftsleitung konfrontierte zusammen mit den Detektiven den Mitarbeiter, legten diesem die gewonnenen Erkenntnisse vor und der Mitarbeiter äußerte sich nur mäßig zur Sache. Die Geschäftsleitung kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen fristlos.
Rechtsprechung
Urteil BDSG
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach §32 Abs. 1 Satz BDSG zulässig sein. Die Überwachung durch einen Detektiv ist im Arbeitsverhältnis dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.